Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

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Volltext

Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.07.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.



Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.

Voraussetzungen

  • Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
    • Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
    • Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
    • der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
    • Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
    • Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monat(e)
    • § 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben