Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

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Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 3 Monaten

Kosten

  • Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) enstsprechend Nr. 2.17 an.


Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

Rechtsbehelf

Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Onlinedienste

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Verfahrensablauf

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben