Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung Bestätigung

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Zur Erfassung des anteiligen Wärme- oder Warmwasserverbrauchs zwecks Kostenverteilung beim Betrieb zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlagen dürfen - soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen - nur solche Ausstattungen verwendet werden für die von sachverständigen Stellen eine Bestätigung erteilt worden ist. Diese Bestätigung belegt, dass die Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Damit sie tätig werden dürfen, müssen sachverständige Stellen ihre Eignung der zuständigen Behörde in dem entsprechenden Bundesland nachweisen. Die Behörde bestätigt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Eignung der sachverständigen Stelle und weist ihr eine Ordnungsnummer zu.

Ansprechpunkt

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eignungsbestätigung sind:

Sie verfügen

über umfangreiche messtechnische Anlagen und Ausstattungen zur Prüfung von Heizsystemen sowie

über entsprechend fachkundiges Personal.

Die messtechnischen Einrichtungen müssen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfüllen.

Diese sind Mindestanforderungen für die Prüfung von Heizkostenverteilern. Erkundigen Sie sich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nach den genauen technischen Anforderungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben und Nachweise über die geeignete räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  • Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit) der Leitung und des Personals
  • Angaben zur Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler
  • Nachweis über die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel

    Hinweis: Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Kosten

  • Gebühr je nach Zeitaufwand

    Gebühr: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Bearbeitungsdauer

  • 6 Woche(n)

Verfahrensablauf

Die Eignungsbestätigung als sachverständige Stelle können Sie formlos beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen beantragen.

Es prüft in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Ihre Eignung und stellt bei positivem Ergebnis die Eignungsbestätigung aus.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Erhalten sie die Bestätigung nicht, können Sie  Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Urheber

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung