Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Dorstadt für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Dorstadt in der Sitzung am 06. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge = Euro 590.800,00
1.2 der ordentlichen Aufwendungen = Euro 658.500,00
1.3 der außerordentlichen Erträge = Euro 0,00
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen = Euro 0,00

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit = Euro 558.000,00
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit = Euro 605.600,00
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit = Euro 0,00
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit = Euro 10.000,00
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit = Euro 10.000,00
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit = Euro 19.100,00

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

der Einzahlungen des Finanzhaushaltes = Euro 568.000,00
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes = Euro 634.700,00

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro 1.500.000,00 festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) = 450 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) = 450 v.H.

2. Gewerbesteuer = 400 v.H..

§ 6

Als unerheblich im Sinne des § 117 Absatz 1 Satz 2 NKomVG werden über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu einem Betrag von Euro 2.000,00 je Einzelfall angesehen.

Unerheblich sind darüber hinaus - ohne Rücksicht auf die Höhe - über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht zu Leistungen an Dritte führen (z. B. Innere Verrechnungen) oder die im Rahmen von abschlusstechnischen Buchungen notwendig sind.

§ 7

Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Absatz 1 KomHKVO beträgt 100.000,00 Euro.

Dorstadt, den 06. Dezember 2023
Der Bürgermeister, gez. Polzin
Der Gemeindedirektor, gez. Biehl

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Dorstadt für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 120 Absatz 2 und § 122 Absatz 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Wolfenbüttel am am 18.03.2024 unter dem Aktenzeichen I/104 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Absatz 2 Satz 3 NKomVG vom 25.03.2024 bis 08.04.2024

während der Dienststunden im Büro der Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Börßum, den 18.03.2024

Gemeinde Dorstadt
Der Gemeindedirektor
gez. Biehl