Bekanntmachung der Gemeinde Flöthe
Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe" in der Gemeinde Flöthe im Ortsteil Klein Flöthe hier: Satzungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Flöthe hat in seiner Sitzung am 18.06.2026 dem Bebauungsplanes "Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe" im Ortsteil Klein Flöthe mit seiner Begründung und dem Umweltbericht, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB, zugestimmt und als Satzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird ab sofort bei der Samtgemeinde Oderwald, Fachbereich 3 Bau- und Umweltwesen (Zimmer 3.06), Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft gegeben.
Um eine vorherige telefonische Anmeldung unter 05334 / 7907-10 wird gebeten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
- und Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Flöthe geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Der Bürgermeister
In Vertretung
Lohmann