Bekanntmachung der Gemeinde Flöthe

2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans "Große Wiese" im Ortsteil Klein Flöthe in der Gemeinde Flöthe hier: Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Flöthe hat in seiner Sitzung am 02. Oktober 2025 die Durchführung der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans “Große Wiese“ im Ortsteil Klein Flöthe in der Gemeinde Flöthe beschlossen und gleichzeitig der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

Das Aufstellungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Eingriffe durch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung als erfolgt bzw. zulässig.
Somit wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Bebauungsplan “Große Wiese“ entspricht mit seinen Festsetzungen nicht mehr den heutigen Ansprüchen und den tatsächlichen Gegebenheiten.

Ziel der Planung ist eine Änderung der straßenseitigen Baugrenzen der nördlich gelegenen Grundstücke sowie die Änderung der Traufhöhen um ein harmonisches Ortsbild im Planbereich zu schaffen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbauch (BauGB) erfolgt durch Veröffentlichung des Planentwurfs mit Begründung in der Zeit vom 12.01.2026 bis einschließlich 13.02.2026.

Nach telefonischer Terminvereinbarung steht Ihnen Frau Homann während der Dienststunden unter den angegebenen Kontaktdaten in der Samtgemeindeverwaltung zur Verfügung.

Innerhalb der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Samtgemeinde Oderwald vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Sie mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung Ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Artikel 6 (1c) EU-Datenschutz-Grundverordung (EU-DSGVO) werden die Daten im Rahmen der Bauleitplanverfahren für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Der Bürgermeister
In Vertretung

Lohmann