Bekanntmachung der Gemeinde Flöthe: Bebauungsplan "Gewerbegebiet Klein Flöthe" für das in der Anlage dargestellte Gebiet
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Flöthe hat in seiner Sitzung am 19.03.2026 dem Bebauungsplan "Gewerbegebiet Klein Flöthe" in 38312 Flöthe OT Klein Flöthe und der Begründung, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB, zugestimmt und als Satzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet (ohne Maßstab).
Der Bebauungsplan mit Begründung wird ab sofort bei der Samtgemeinde Oderwald, Fachbereich 3 Bau- und Umweltwesen (Zimmer 3.06), Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft gegeben.
Um eine vorherige telefonische Anmeldung unter 05334 / 7907-10 wird gebeten. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden
1. eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
3. und Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Flöthe geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Der Bürgermeister
In Vertretung
Lohmann