Bekanntmachung der Gemeinde Flöthe: Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe" in der Gemeinde Flöthe im Ortsteil Klein Flöthe hier: erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 im Vernehmen mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Flöthe hat in seiner Sitzung am 02.10.2025 dem Entwurf des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ im Ortsteil Klein Flöthe mit seiner Begründung und dem Umweltbericht zugestimmt und gleichzeitig die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Für den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ sowie die dazugehörige Begründung mit Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird von der Verwaltung der Gemeinde Flöthe die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt.

Die erneute Auslegung wird erforderlich, da sich aus den Ergebnissen der eingegangenen Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eine kleinere Änderung in der Planzeichnung, Ergänzungen zu Hinweisen und Anpassungen der Begründung ergeben haben. Keine der sich ergebenden Änderungen berührt die Grundzüge der Planung.

Ziel des Bebauungsplans ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Bereich der Ortschaft Klein Flöthe, westlich und östlich der Autobahn 36 zu schaffen. Mit der Planung soll ein weiterer Beitrag zur Erweiterung des Angebotes an regenerativ erzeugten Energien geleistet und damit die Abhängigkeit von der Versorgung mit konventionell erzeugtem Strom weiter verringert werden. Unter der kommunalen Zielsetzung, die regenerative Energiegewinnung lokal zu fördern und auszubauen, schafft der vorliegende Bebauungsplan die notwendige Rechtsgrundlage zur Realisierung zweier Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf einer Gesamtfläche von rd. 70,98 ha. zu ermöglichen.

Die wesentlichen Änderungen sind im Einzelnen:

1. Planzeichnung
Der südöstliche Teilbereich der Sondergebietsfläche zum Oderwald wird in eine Grünfläche geändert.

2.Hinweise
Der Hinweis Nr.5 wird ergänzt: Der Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt kann unter Gewährleistung der Bereitstellung von jeweils einem Ersatzlebensraum für dreizehn Feldlerchen-Brutpaaren und für zwei Feldhamsterbaue als funktionserhaltende Kompensationsmaßnahme (CEF- Maßnahme) ausgeglichen werden. Diese externen Kompensationsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und durch städtebaulichen Vertrag sicherzustellen.

Wanderkorridore
Das Plangebiet ist hinsichtlich von Querungsmöglichkeiten für größere Tiere zu prüfen. Das Konzept für Wanderbewegungen von Großsäugern ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu erarbeiten und der unteren Naturschutzbehörde vorab vorzulegen. Weiterhin sind folgende Artenschutzrechtliche Sicherungsmaßnahmen vor der Errichtung des Vorhabens hinsichtlich des Feldhamster zu beachten:
Aktualitätsprüfung vor Baubeginn
Vor Beginn von Erdarbeiten, Rammarbeiten oder sonstigen baulichen Maßnahmen ist das gesamte Plangebiet durch eine fachlich qualifizierte Person auf das Vorhandensein von Feldhamsterbauen zu untersuchen. Die Kartierung hat nach anerkanntem fachlichem Standard zu erfolgen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Freihaltung festgestellter Baue
Werden Feldhamsterbaue festgestellt, sind diese einschließlich eines Schutzradius von mindestens 20 m von baulichen Anlagen freizuhalten. Die konkrete Anordnung der Module und Nebenanlagen ist entsprechend anzupassen.
Vergrämungsmaßnahmen
Sofern eine Freihaltung einzelner Bereiche aus zwingenden technischen Gründen nicht möglich ist, dürfen Vergrämungsmaßnahmen nur außerhalb der Fortpflanzungszeit und ausschließlich nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
Artenschutzrechtliche Zulässigkeit als Vollzugsvoraussetzung
Bauliche Maßnahmen dürfen nur umgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird oder eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegt.
Ökologische Baubegleitung
Während der Bauphase ist eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen, die die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen überwacht.
3. Begründung
Die Begründung wurde an den entsprechenden Stellen an die Änderungen der Planung angepasst. Zusätzlich wurden die Abschnitte Landschaftsrahmenplan und Alternativenprüfung überarbeitet.

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 im Vernehmen mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbauch (BauGB) erfolgt durch Veröffentlichung des Planentwurfs mit Begründung in der Zeit

vom 11.05.2026 bis einschließlich 29.05.2026

Nach telefonischer Terminvereinbarung steht Ihnen Frau Homann während der Dienststunden unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Zusätzlich können die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Sie finden alle Unterlagen auf unserer Internetseite www.samtgemeinde-oderwald.de unter der Rubrik „Aktuelles & Bekanntmachungen > Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB wird bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Planinhalten abgegeben werden können.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar.

Schutzgut

Informationen dazu in Stichworten

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Auswirkungen auf Tiere (insbesondere Feldlerche und Feldhamster) und Pflanzen, Vegetationszusammensetzung,

Waldabstandsregelungen, naturschutzfachliche Bedeutung der vorhandenen Biotoptypen, Lebensraumstruktur, Ökosystemvielfalt, Artenvielfalt; Artenschutzrechtliche Prüfung, Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, Erhaltung und Ausgleich der Auswirkungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs; Vegetationsentwicklung

Fläche und Boden

Ertragsfähigkeit der Böden, Bodenfruchtbarkeit, Bodenarten, Bodenschichten, Erden, Gesteine, geologische Verhältnisse, Bodennutzung, Bodenversiegelung, Auswirkungen auf die Bodenfunktionen, Kampfmittel, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Wasser

Trinkwasserschutzgebiete, Grundwasser, Grundwasserneubildungsrate, Versickerung, Wasserabfluss, Oberflächengewässer, Hochwasserrisikogebiete,

Luft und Klima

Freiflächenklima, klimatische Funktionen (insbesondere Kaltluftentstehung), lufthygienische Vorbelastungen, Klimaschutz und Klimaanpassung

Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung insgesamt

Lärm, Luftschadstoffe, Erholungsfunktion, Blendwirkungen

Kultur und sonstige

Sachgüter

Baudenkmäler, Bodendenkmäler, archäologische Funde

Landschaft

Kulturlandschaft, Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Ausgleichsmaßnahmen (insbesondere Sichtschutzpflanzungen)

Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern

Auswirkung der Inanspruchnahme von Fläche auf die Schutzgüter Boden, Pflanzen, Tiere. Kompensation der Eingriffe.


Zu den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Dokumenten, die im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bereitgestellt werden, gehören:

  • Der Umweltbericht als Teil der Begründung mit Aussagen zu den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter,
  • Eingriffsbilanzierung gemäß Bundesnaturschutzgesetz als Teil der Begründung,
  • Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 u. 4 Abs. 2 BauGB: Landkreis Wolfenbüttel (Umweltamt) zum Umgang mit Entwässerungsgräben, Anpflanzfestsetzungen, Landschaftsbild, Waldabstandsregelungen bzgl. der Ökologie und Gefahrenabwehr, Wanderkorridore, LBEG zum Boden, Landwirtschaftskammer Niedersachsen und Landvolk Inanspruchnahme von Ackerflächen, NABU zur Beachtung des Landschaftsrahmenplans.
  • Kartierbericht Biotope, Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien, Planungsgemeinschaft LaReG, Braunschweig, Dezember 2024.
  • Prüfbericht / Blendgutachten zum PVA Flöthe in Klein Flöthe, SG Oderwald, Lennart Behn, B.Sc. 8.2 Obst & Hamm GmbH, Hamburg, 14.10.2024.
  • Kampfmitteluntersuchung, Luftbildauswertung, LGLN Kampfmittelbeseitigungs-dienst in Niedersachsen, 23.04.2025.

Bitte senden Sie Ihre Stellungahme an die Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum. Stellungnahmen sind vorzugsweise als E-Mail an: bauen@sg-oderwald.de 
zu senden. Wenn Sie weitere Unterlagen oder Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte direkt mit Frau Homann, Samtgemeinde Oderwald, in Verbindung.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Sie mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung Ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c EU-Datenschutz-Grundverordung (EU-DSGVO) werden die Daten im Rahmen der Bauleitplanverfahren für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Der Bürgermeister
In Vertretung
Lohmann