Bekanntmachung: Anleinpflicht für Hunde

Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002, in der zurzeit gültigen Fassung, ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli 2026 (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Zuwiderhandlungen werden nach § 42 Abs. 3 Nr. 4 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Der Samtgemeindebürgermeister
Im Auftrage

Rosenthal