Öffentliche Bekanntmachung: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren "Hessen", Landkreis Harz, Verf. Nr.: 26 HZ0 100
Vorläufige Anordnung
In den Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hessen ergeht gemäß § 36 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546 ff), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 ) BGBl. I S.2794) folgende
A) Vorläufige Anordnung
1. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum 01. Januar 2027 Besitz und Nutzung der im Rahmen des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens geplanten Baumaßnahme W03 Kolonnenweg westlich der Aue und Brücke über die Aue entzogen. Die Lage der entzogenen Flächen ergibt sich aus nachfolgenden Abbildungen.
Übersicht:
Dateil (entzogene Flächen sind rot umrandet):
Entzogen werden die nachfolgenden aufgeführten Teilflächen der Flurstücke:
|
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Teilfläche (m²) |
|
Veltheim |
3 |
898 |
120 |
|
Veltheim |
3 |
688/389 |
60 |
|
Veltheim |
3 |
735/389 |
240 |
|
Veltheim |
4 |
489 |
10 |
|
Hessen |
18 |
72 |
50 |
|
Hessen |
18 |
54 |
30 |
Der Entzug erfolgt zugunsten der Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Hessen. Eigentumsrechte werden durch diese Anordnung nicht berührt und nach § 44 FlurbG bgewährleistet.
2. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden vom 01. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 Besitz und Nutzung der im Rahmen des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens geplanten Baumaßnahme W03 Kolonnenweg westlich der Aue und Brücke über die Aue temporär entzogen. Die Lage der temporär entzogenen Flächen ergibt sich aus nachfolgender Abbildung.
Detail unmäßstäblich (temporär enzogene Flächen sind gelb umrandet):
Temporär entzogen werden die nachfolgenden aufgeführten Teilflächen der Flurstücke:
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Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Teilfläche ca. (m²) |
Maßnahme |
|
Veltheim |
3 |
898 |
311 |
W03 |
|
Veltheim |
3 |
688/389 |
441 |
W03 |
|
Veltheim |
3 |
735/389 |
1647 |
W03 |
|
Veltheim |
4 |
489 |
66 |
W03 |
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Hessen |
18 |
72 |
27 |
W03 |
|
Hessen |
18 |
54 |
261 |
W03 |
|
Hessen |
19 |
1 |
122 |
W03 |
|
Hessen |
19 |
49 |
113 |
W03 |
Der Entzug erfolgt zugunsten der Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Hessen. Eigentumsrechte werden durch diese Anordnung nicht berührt und nach § 44 FlurbG gewährleistet.
3. Die Regelung nach Ziffer 2 dieser Anordnung gilt, vorbehaltlich einer abändernden Anordnung, bis zur vorläufigen Besitzeinweisung gemäß §§ 65 ff. FlurbG bzw. bis zur Ausführungsanordnung gemäß § 61 ff. FlurbG.
4. Die Festsetzung zur Höhe von Entschädigungen gemäß § 36 Nr.1 FlurbG für Nachteile, die den Beteiligten infolge dieser Anordnung entstehen, ergeht als gesonderter Bescheid gebenüber den Beteiligten. Pachverträge und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen werden von dieser Anordnung nicht berührt. Die Verpflichtungen aus den Pachtverträgen bestehen auch weiterhin.
5. Diese Anordnung liegt zur Einsichtnahme und zur weiteren Erläuterung für die Beteiligten in der Zeit vom 12.10.2026 bis zum 23.10.2026 in den Räumen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Zimmer 121, Große Ringstraße in 38820 Halberstadt und in der Gemeindeverwaltung der Stadt Osterwieck, Am Markt 11, 38835 Osterwieck während der Dienststunden aus.
6. Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
B) Begründung
Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Hessen ist ein Verfahren gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Durch dieses Verfahren soll der ländliche Raum entwickelt und gefördert werden. Daneben erfolgt eine flächendeckende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse. Das Verfahren hat weiterhin das Ziel, Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, Maßnahmen des Umweltschutzes sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen.
Gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, eine vorläufige Anordnung zu erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Gründstücken zu regeln. Dringende Gründe liegen vor, wenn die angeordnete Maßnahme nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan zurückgestellt werden kann.
Zur Umsetzung der Maßnahmen ist die Teilnehmergemeinschaft als Träger dieser, in den Besitz der für die Ausführung der geplanten Maßnahmen benötigten Flächen einzuweisen. Die vorgenannten Maßnahmen sind mit Beschluss der Flurbereinigungsbehörde vom 21.12.2023 nach § 41 Absatz 4 FlurbG genehmigt worden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Hessen hat mit Beschluss vom 19.04.2023 die Umsetzung der Wegebaumaßnahme W03 "Kolonnenweg" beschlossen. Aufgrund des sehr schlechten baulichen Zustands der Brücke über die Aue hat diese Maßnahme höchste Priorität.
Die Voraussetzungen für die Einweisung in die Flächen liegen vor. Dem Beschluss war zu entsprechen.
Mit den betroffenen landwirtschaflichen Betrieben sind Entschädigungs- und Bewirtschaftgungsvereinbarungen zu treffen. Nach § 36 Abs. 1 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde aber auch berechtigt, die Entschädigung durch gesonderten Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung dieser Entschädigung kann unmittelbar nach Anhörung im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Betriebsdaten erfolgen.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Um die Ziele des Bodenordnungsverfahrens schnellstmöglich zu erreichen, fließen erhebliche öffentliche Mittel in die Umsetzung der Maßnahme. Somit ist das öffentliche Interesse begründet. Der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen dient der schnelleren und besseren Erschließung der Gründstücke und erleichtert somit die Bewirtschaftung. Die Bereitstellung der benötigten Flächen ermöglicht eine zügige Durchführung der Maßnahmen. Beides liegt im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Insoweit wird auf die Begründung der vorläufigen Anordnung verwiesen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
C) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben, einzulegen.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung (§ 115 FlurbG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Einganges maßgebend.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei dem Gericht der Hauptsache, dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig. (§ 80 Abs. 5 VwGO).