Bekanntmachung: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 24.09.2025 dem Entwurf des Bauleitplans und der Begründung einschließlich Umweltbericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zugestimmt und die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats beschlossen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird erforderlich um die Darstellung des wirksamen Plans den konkreten Absichten zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen anzupassen und planerisch vorzubereiten. Die Plangebiete liegen im Süden und im Südwesten der Samtgemeinde Oderwald und betreffen die Mitgliedsgemeinden Flöthe und Börßum. Die Flächen selbst werden ausschließlich landwirtschaftlich und durch land- und forstwirtschaftliche Erschließungswege genutzt. In der Mitgliedsgemeinde Flöthe, im Ortsteil Klein Flöthe werden insgesamt rd. 61,60 ha und in Börßum werden rd. 60,40 ha als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung "Freiflächen-Photovoltaik" überplant.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung bei der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-anlagen unter Beachtung der bestehenden Belange sicherzustellen, hat sich die Samtgemeinde entschieden, Freiflächen-Photovoltaikanlagen nur innerhalb der privilegierten Bereiche entlang der Autobahn A 36 und der Gleisanlagen der Bahn (Wolfenbüttel – Schladen) im 200 m Abstand und den sich daran anschließenden Förderbereichen nach EEG bis zu einer Tiefe von 500 m in ihrem Samtgemeindegebiet zuzulassen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und der benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB wird gemäß § 4a Absatz 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt.
Aufgrund von vermehrten Nachfragen wird die Auslegungsfrist für die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der Auslegung des Planentwurrfs mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauBG verlängert.
Die Veröffentlichung des Planentwurfs mit der Begründung und dem Umweltbericht findet
vom 22.12.2025 bis 30.01.2026
statt.
Zusätzlich kann die Planung in der Verwaltung der Samtgemeinde Oderwald eingesehen werden.
Nach telefonischer Terminvereinbarung steht Ihnen Frau Homann während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Oderwald, Zimmer 3.06, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, unter der Telefonnummer 05334/7907-10 zur Verfügung.
Während der Veröffentlichungszeit können Äußerungen vorgebracht bzw. elektronisch übermittelt oder auf anderem Wege bei der Samtgemeinde eingereicht werden.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Fachplanungen:
- Landschaftsrahmenplan des Landkreises Wolfenbüttel, Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter.
- Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur und Sachgütern.
Gutachten:
- Faunistische Kartierung 2023 "Photovoltaik Börßum", Schmal + Ratzbor Umweltplanung eGbR, April 2024
Umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Verfahren gemäß § 4 Absatz 1 BauGB:
- Stellungnahme des Umweltamtes zum Umgang mit schutzwürdigen Böden und zum Artenschutz
- Stellungnahme des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie zum Thema Bodenschutz, seltene Böden
- Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zum Thema Boden
- Stellungnahme des Forstamt Südniedersachsen zum Thema Waldabstand
- Stellungnahme der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade zum Thema Fläche und Boden
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Für den Flächennutzungsplan wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und § 4a Abatz. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst folgende Bereiche:
Börßum OT Börßum und Bornum
Flöthe OT Klein Flöthe
Der Samtgemeindebürgermeister
Lohmann