§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
Vom Betriebsverbot ausgenommen sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien, Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb ist wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts nach § 4, das unter anderem Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat, abzusichern.
Bei § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 handelt es sich um eine Anpassung an die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen in § 2 Absatz 1 und zum Kinder- und Jugendsport in § 2 Absatz 4. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen bleiben an sich geschlossen. Die sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die sportliche Betätigung nach § 2 Absatz 4 (bis zu 20 Kinder draußen!) auf und in diesen Sportanlagen ist jedoch zulässig.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sieht vor, dass weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe wieder geöffnet werden. Dies ist nach längerer Schließung einem dringenden Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach diesen Dienstleistungen geschuldet. Die Öffnung erscheint angesichts der in einem Hygienekonzept nach § 4 vorzusehenden Maßnahmen und unter Beachtung der sonstigen Schutzmaßnahmen vertretbar.
Die Neuregelung in § 10 Absatz 1 Satz 5 trägt dem Bedürfnis zulässig beherbergter Gäste (Geschäfts- und Dienstreisen, Reisen zu Trauerfeiern etc.) und den Gegebenheiten in Beherbergungsbetrieben Rechnung: Bei Beachtung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen kann zukünftig ein Frühstück in den dafür vorgesehenen Räumen eingenommen werden.
Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 9. dürfen zukünftig nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker öffnen, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der Orthopädietechnik, nach Ziffer 16 a auch der Buchhandel.
In § 10 b Satz 3 ff ist das sogenannte Terminshopping im Einzelhandel geregelt: Zulässig sind ab dem 08. März 2021 in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 pro 100.000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
Zulässig ist im Übrigen (nach § 10 b Satz 6) die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer
Begleitperson notwendig.
Die sichere Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Betriebe und Einrichtungen erfordert flankierende Schutzmaßnahmen. Es ist deshalb in § 10 Absatz 1 c) für bestimmte Konstellationen eine Testpflicht vorgesehen. Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine
Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege entgegen, bei der die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Nrummer 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat sie/er das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. Das gleiche gilt bei der Inanspruchnahme einer logopädischen Behandlung. Auch für die dienstleistenden Personen ist auf der Grundlage eines Testkonzepts eine Testpflicht vorzusehen.