Bekanntmachungen: Bekanntmachung - Aktualisierung des Lärmaktionsplanes
Aktualisierung des Lärmaktionsplanes (LAP) gemäß § 47 d Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) der Samgemeinde Oderwald
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 dem Entwurf des Lärmaktionsplanes zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
Alle Gemeinden, die im Jahr 2017 nach EU-Umgebungsrichtlinie in Niedersachsen kartiert wurden, sind zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans verpflichtet.
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat nun die "LAP Vorlage NI" aktualisiert, sodass auch der Lärmaktionsplan der Samtgemeinde Oderwald aktualisiert werden muss.
Diese Aktualisierung wurde notwendig aufgrund des Europäischen Gerichtshof-Urteils (EuGH-Urteils) vom 20.04.2023, welches besagt, dass ein Lärmaktionsplan Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete enthalten muss, sofern im Lärmaktionsplan ruhige Gebiete ausgewiesen werden.
Der Planentwurf mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie Gutachten, Berichte und Untersuchungen werden in der Zeit
vom 02.12.2024 bis einschließlich 06.01.2025
nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau Homann während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Oderwald, Zimmer 3.06, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, unter der Telefonnummer 05334 / 7907-10 zur Verfügung gestellt.
Innerhalb der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Samtgemeinde Oderwald vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Während dieser Zeit können Äußerungen vorgebracht bzw. bei der Samtgemeinde schriftlich eingereicht werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Innen gegenüber genutzt.
Der Samtgemeindebürgermeister
Lohmann