Bekanntmachungen: Bekanntmachung 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald
hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 dem Entwurf des Bauleitplans und der Begründung einschließlich Umweltbericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt und die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats beschlossen.
Die Änderung betrifft Flächen in den Mitgliedsgemeinden Börßum mit den Ortsteilen Seinstedt und Börßum sowie Flöthe mit den Ortsteilen Klein Flöthe und Groß Flöthe und in der Mitgliedsgemeinde Heiningen. Ziele der vorliegenden Bauleitplanung sind die Voraussetzungen für folgende Flächen zu schaffen: In dem Ortsteil Seinstedt von Börßum wird die Darstellung als gemischte Baufläche zu Gunsten einer Darstellung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz geändert, um den schon vorhandenen Spielplatz längerfristig abzusichern.
Am östlichen Ortsrand von Börßum wird eine Fläche der Landwirtschaft zu einer gemischten Baufläche geändert um einen Gartenbaubetrieb in dem Gebiet langfristig zu sichern und eine Hinterliegerbebauung auf den anderen Grundstücken zu ermöglichen. Im Norden von Heiningen wird das Planzeichen Spielplatz entfernt.
In dem Ortsteil Klein Flöthe soll eine Fläche der Landwirtschaft, welche im Nordosten von Klein Flöthe liegt, zu einer Grünfläche (Jugendplatz) geändert werden. Dies dient dazu, um der örtlichen Jugend einen gemeinsamen Aufenthaltsort zu geben.
In Groß Flöthe werden drei Flächen umgewandelt. Dort sollen zwei Sonderflächen „Altersgerechtes Wohnen“ in eine gemischte Baufläche und eine Grünfläche umgewandelt werden, wobei die gemischte Baufläche die nördliche der beiden Flächen darstellt. Direkt östlich an die beiden Flächen angrenzend soll eine gemischte Baufläche hin zu einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert werden, um die dort bestehenden Feuerwehrstandort langfristig abzusichern.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wird gem. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt.
Die Veröffentlichung des Planentwurfs mit der Begründung und dem Umweltbericht findet
vom 18.11.2024 bis 20.12.2024
Zusätzlich kann die Planung in der Verwaltung der Samtgemeinde Oderwald, während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Oderwald‚ Zimmer 3.02, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungszeit können Äußerungen vorgebracht bzw. elektronisch übermittelt oder auf anderem Wege bei der Samtgemeinde Oderwald eingereicht werden.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Fachplanungen:
- Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur und Sachgütern.
Gutachten:
- Schalltechnisches Gutachten zur Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes
Stellungnahmen:
- Stellungnahme des Umweltamtes zum Umgang mit dem Oberflächenwasser und zum Artenschutz
- Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zum Thema landwirtschaftliche Emissionen
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Für den Flächennutzungsplan wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Geltungsbereich:
- Der Geltungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die auf der Planunterlage gekennzeichneten Bereiche.
Der Samtgemeindebürgermeister
Lohmann