Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Parallel zu Wahl der Schöffinnen und Schöffen werden für die Jahre 2024 bis 2028 Jugendschöffinnen und -Schöffen für die Jugendgerichte beim Amtsgericht Wolfenbüttel und Landgericht Braunschweig gesucht. Die Jugendschöffinnen und -schöffen werden in einem eigenen Verfahren gewählt.
Neben der Jugendrichterin/dem Jugendrichter nehmen Jugendschöffinnen und -schöffen im Jugendstrafverfah ren eine gleichberechtigte Funktion in der gemeinsamen Urteilsfindung ein. Sie haben die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild über den Sachverhalt in der Verhandlung zu bilden. Sie tragen insbesondere durch ihre eigene Lebens- und Berufserfahrungen dazu bei, den Blick auf das Geschehen zu erweitern und ihre eigenen Erfahrun gen in die Urteilsfindung einfließen zu lassen. Gemeinsam mit der Jugendrichterin/ dem Jugendrichter sind Jugendschöffinnen und -Schöffen auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes an der Urteilsfindung beteiligt.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen. Zusätzlich sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Diese Erfahrungen können dabei aus dem beruflichen oder privaten Bereich kommen. Das Amt des Jugendschöffen kann nicht gleichzeitig mit dem Schöffenamt im Erwachsenenbereich ausgeübt werden!
Bürgerinnen und Bürger aus der Samtgemeinde Oderwald, die sich für das ehrenamtliche Schöffenamt interessieren und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden, können sich bis zum
02.02.2023
bei der Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, schriftlich oder telefonisch (05334) 7907-12 bei Herrn Rosenthal bewerben und sich über das Schöffenauswahlverfahren informieren. Ein Bewerbungsformular ist auszufüllen - Daten wie Geschlecht, Name, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift und Beruf werden erfasst.
Bewerbungsvoraussetzungen
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsänwälte, Polizeivoltzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.
Die Samtgemeinde Oderwald erstellt eine Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die nach Verabschiedung im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Wolfenbüttel an das Amtsgericht weitergegeben wird. Aus der Vorschlagsliste wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Wolfenbüttel die Jugendschöffinnen