Hinweise zur elektronischen Kommunikation

Die Samtgemeinde Oderwald bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Einzelheiten hierzu erfahren Sie im folgenden Text.

Eingeschränkte Zugangseröffnung nach § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Dieser Zugang ist bei der Samtgemeinde Oderwald nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.

Grundsätzlich wird zwischen einfachen formlosen und formgebundenen Schreiben (z. B. Widersprüchen) unterschieden.

Formgebundene Schreiben

Schreiben, für die ein Gesetz die Schriftform anordnet, wie z. B. Widersprüche oder formgebundene Anträge, können Sie nicht durch E-Mail übermitteln. Dies ist bei der Samtgemeinde Oderwald mit qualifizierter Signatur derzeit im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht möglich. Wir bitten Sie, in diesen Fällen die Papierform mit Unterschrift (z. B. Brief) zu verwenden.

Einfache formlose Schreiben

Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Samtgemeinde Oderwald ist nur für den einfachen formlosen Schriftverkehr möglich.

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Sie können E-Mails an die E-Mail-Adresse posteingang@sg-oderwald.de oder direkt an die Ihnen bekannte Sachbearbeiterin oder den Ihnen bekannten Sachbearbeiter richten. Beachten Sie bitte, dass Ihre E-Mail bei Abwesenheit des Adressaten nicht automatisch an die jeweilige Vertretung weitergeleitet wird. Automatische Lesebestätigungen werden nicht versandt.
  2. Die Samtgemeinde Oderwald nimmt E-Mails nur im Format "Text" an. E-Mail-Anhänge werden nur im PDF-Dateiformat entgegengenommen. Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Adressaten zulässig. In allen gelassenen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sogenannte Makros) verwendet werden.
  3. Entsprechend § 3 a VwVfG kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform in vielen Fällen durch die so genannte „elektronische Form“ ersetzt werden. Dies bedeutet, dass ein Dokument anstelle einer handschriftlichen Unterschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss. Die Samtgemeinde Oderwald nimmt aus technischen und organisatorischen Gründen zurzeit noch keine verschlüsselten und/oder signierten E-Mails an. Dies hat zur Folge, dass Sie Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, nicht in elektronischer Form übersenden können. Wir bitten Sie deshalb, in diesen Fällen bis auf weiteres auf die papier-gebundene Kommunikation auszuweichen.
  4. Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, beachten Sie bitte, dass dies ebenfalls auf elektronischem Wege leider noch nicht möglich ist.
  5. Wegen der generellen Unsicherheit im E-Mail-Verkehr und der Verwendung von SPAM-Filtern kann nicht gewährleistet werden, dass eine versandte E-Mail den Adressaten erreicht.
  6. E-Mails, die Computerviren enthalten, werden von der Virenschutzsoftware geblockt und erreichen den Adressaten nicht.

Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit der Samtgemeinde Oderwald und gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z. B. andere Behörden!