Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für den Neubau und den Betrieb der 110-kV-Kabeltrasse Abzweig Heerte (LH-10-1857)
I.
Die Avacon Netz GmbH hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (Einzelfalluntersuchung) erfolgt, um zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies wurde verneint. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Ihre Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann unter https://uvp.niedersachsen.de/startseite eingesehen werden.
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Leinde (Stadt Wolfenbüttel), Cramme (Samtgemeinde Oderwald) sowie Barum (Stadt Salzgitter) beansprucht.
Die vorliegende Planung umfasst den Neubau und den Betrieb der 110-kV-Erdkabeltrasse Abzweig Heerte ausgehend von der bestehenden 110-kV-Leitung Helmstedt/BKB – Ohlendorf (LH-10-1801) im Landkreis Wolfenbüttel bis zum UW Heerte im Bereich der kreisfreien Stadt Salzgitter.
Die Anbindung des geplanten 110-kV-Kabel Abzweig Heerte an die 110-kV-Leitung Helmstedt/BKB – Ohlendorf erfolgt am Bestandsmast 147, welcher aufgrund der Maßnahme als Kabelendmast 147N standortnah ersetzt werden muss.
Weiterhin ist es u.a. notwendig, das UW Heerte an die interne Betriebskommunikation und Steuerung anzuschließen. Um diese Verbindung zu ermöglichen, muss das bestehende optische Luftkabel (OPGW), welches auf der Mastspitze der Bestandsleitung aufgelegt ist, zur eingesetzten Kabelmuffe im Inneren des Masts 147N heruntergeführt und geschnitten werden. Aufgrund der nicht ausreichenden Länge des bestehenden optischen Luftkabels zwischen den Muffen (Mast 147N und Mast 156) muss dieses im Mastbereich 147N bis 156 durch ein neues OPGW ausgetauscht werden.
Die ca. 4,7 km lange Kabelleitung beginnt an dem standortnah neu zu errichtenden Kabelendmast 147N der 110-kV-Leitung Helmstedt/BKB – Ohlendorf und verläuft in westlicher Richtung.
Im weiteren Leitungsverlauf werden zuerst die K49, die Bahntrasse DB-Strecke 1920 „Leiferde – Salzgitter/Bad“ und anschließend die B248 unterquert. Danach werden unter anderem der lokale Sportplatz der Ortschaft Barum und die angrenzende L636 unterkreuzt. Anschließend schwenkt die Trasse in nordwestliche Richtung und erreicht das UW Heerte, wobei die L636 erneut unterquert wird.
Der vorliegende Plan enthält:
- Hinweise und Erläuterungen zum Planwerk,
- Erläuterungsbericht,
- Übersichtspläne,
- Baubeschreibungen und Prinzipzeichnungen zu Erdkabel und Freileitung: u.a. Regelanordnungen, Baustelleneinrichtungen und Kabelsystem, Mastprinzipzeichnung und Regelfundament),
- Lagepläne,
- Profilpläne,
- Mastliste,
- Kreuzungsverzeichnis und Typenpläne,
- Bauwerksverzeichnis,
- Rechtserwerbsverzeichnisse und Rechtserwerbspläne,
- Umweltgutachten (Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Maßnahmenblättern und Übersichtsplan zu den Schutzgebieten, Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan, Artenschutzfachbeitrag, Faunistische Kartierungen (Brutvögel, Feldhamster, Amphibien, Reptilien), FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht, Naturschutzrechtlicher Antrag gem. GehölzSchVO,
- Wegenutzungskonzept und Flurstücksliste kommunaler Verkehrsflächen,
- Geotechnischer Bericht, Bodenschutzkonzept, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie und Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Immissionsbericht,
- Wasserrechtliche Anträge,
- Landesplanerische Stellungnahme und Kostenvergleich Kabel-Freileitungsvergleich.
Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern (Einleitungen) verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid.
II.
(1) Der Plan wird in der Zeit vom
25.09.2024 bis zum 24.10.2024 (einschließlich)
unter dem Titel „Neubau und Betrieb der 110-kV-Kabeltrasse Abzweig Heerte (LH-10-1857)“ auf der Internetseite der NLStBV
https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. In diesem Zeitraum kann der Plan auch über die Internetseite der Samtgemeinde Oderwald (https://www.samtgemeinde-oderwald.de), der Stadt Salzgitter (https://www.salzgitter.de) und der Stadt Wolfenbüttel (https://www.wolfenbuettel.de) abgerufen werden. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 43a Satz 2 EnWG durch eine Veröffentlichung im Internet bewirkt.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. In der Regel erfolgt dies mit einem USB-Stick.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 07.11.2024 schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, der Stadt Salzgitter, Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz, Fachgebiet Umwelt, Raum 10.17, Joachim-Campe-Straße 6-8, 38226 Salzgitter (Tel. 05341/839-4098), der Stadt Wolfenbüttel, Abteilung Stadtplanung des Fachbereichs für Stadtentwicklung und Bauaufsicht, Kanzleistraße 2, 38300 Wolfenbüttel (Tel. 05331/86-248 oder stadtplanung@wolfenbuettel.de) oder der NLStBV, Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.
Vor dem 25.09.2024 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).
Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit der Betroffene nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).
Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.
(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation/Video- oder Telefonkonferenz oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) wird öffentlich bekanntgegeben (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG).
III.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Stadt Salzgitter (https://www.salzgitter.de) und der Stadt Wolfenbüttel (https://www.wolfenbuettel.de) eingesehen werden.
18.09.2024, gez. Lohmann
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Samtgemeinde Oderwald
Samtgemeindebürgermeister