Bekanntmachung
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald für das dargestellte Gebiet
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 27. September 2023 die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die 16. Änderung umfasst Flächen in den Mitgliedsgemeinden Börßum und Flöthe.
Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich in den Mitgliedsgemeinden auf folgende Flächen:
Börßum OT Börßum und Bornum
Ein Projektierer hat die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel, einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“ aufzustellen, beantragt.
Flöthe OT Klein Flöthe
Ein weiterer Projektierer hat ein selbiges Verfahren, für einen VEP “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ in der Gemeinde Flöthe beantragt.
Die geplante Standortauswahl in den Ortsteilen orientiert sich an den förderfähigen Flächenkulissen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), wonach Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) aufgrund besonderer Vorbelastungen der Flächen in einem bis zu 500 Meter breiten Korridor entlang von Schienenwagen mit mindestens zwei Hauptgleisen und Autobahnen ausschreibungsfähig sind. Eine baurechtliche Privilegierung besteht seit dem 01.01.2023 für vorgenannte Flächen von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand (§ 35 Absatz 1 Nr. 8b Baugesetzbuch).
Gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Die Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht in der Samtgemeinde erfolgt in der Zeit vom
in der Zeit vom 14.04.2025 bis 16.05.2025.
Nach telefonischer Terminvereinbarung steht Ihnen Frau Homann während der Dienststunden in den Samtgemeindeverwaltung Oderwald, Zimmer 3.06, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, unter der Telefonnummer (05334) 7907-10 zur Verfügung.
Während dieser Zeit können Äußerungen vorgebracht bzw. bei der Samtgemeinde schriftlich eingereicht werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Absatz 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Für den Flächennutzungsplan wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Absatz 3 Satz1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Der Samtgemeindebürgermeister
Lohmann