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Gesetzliche Grundlagen Nach § 18a Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf Abwasser nur so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseitigung beinhaltet das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten und Versickern von Abwasser. Eine Einleitung von Abwasser über undichte Rohrleitungen in den Untergrund und das Grundwasser ist nach § 34 Abs. 1 WHG nicht statthaft, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaften zu erwarten ist. Daher müssen Abwasserleitungen grundsätzlich dicht sein. Für den Betrieb von Kanalisationen gilt im Sinne von § 18 b Abs. 1 WHG, dass die privaten Grundstückseigentümer als auch die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen dafür Sorge tragen, dass ihre Abwasseranlagen in ordnungsgemäßem Zustand arbeiten. Der ordnungsgemäße Zustand ist in technischen Regelwerken (DIN 1986-30, DN EN 1610) zugrunde gelegt. Dabei beschäftigt sich die DIN 1986-30 mit in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen, während DIN E 1610 für die Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser für die Neuverlegung von Grundleitungen gilt. 2015: Ziellinie für alle Grundstückseigentümer Der 31.12.2015 ist ein Schlüsseldatum für fast alle privaten und gewerblichen Liegenschaftsbesitzer in Deutschland. Spätestens bis zu diesem Stichtag müssen alle nichtöffentlichen Grundstücksentwässerungsnetze einer Zustandserfassung sowie einer Dichtheitskontrolle unterzogen sein. Häusliches Abwasser aus Privathaushalten ist nicht so problematisch wie bestimmtes industrielles oder gewerbliches Abwasser. Ausgenommen von der Prüfung sind die Regenwasserkanäle. Zusammenarbeit Bürger und Samtgemeindeverwaltung |

