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Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplans von 1956 in der Gemeinde Dorstadt
22.02.2010

Der Rat der Gemeinde Dorstadt  hat in seiner Sitzung am 01. Dez. 2009 die Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplans von 1956 in der Gemeinde Dorstadt, gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung beinhaltet das in dem Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet.

Die Aufhebungssatzung einschließlich der Begründung liegt ab sofort bei der Samtgemeinde Oderwald, Dahlgrundsweg 5, 38312 Börßum, während der Dienststunden zur Einsicht aus. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planaufhebungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens-  und Formvorschriften

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  2. Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Planaufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplanes von 1956 in der Gemeinde Dorstadt rechtsverbindlich.

In Vertretung

Spier

 Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplans der Gemeinde Dorstadt

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