Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplans von 1956 in der Gemeinde Dorstadt | 22.02.2010 |
Der Rat der Gemeinde Dorstadt hat in seiner Sitzung am 01. Dez. 2009 die Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplans von 1956 in der Gemeinde Dorstadt, gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung beinhaltet das in dem Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet. Die Aufhebungssatzung einschließlich der Begründung liegt ab sofort bei der Samtgemeinde Oderwald, Dahlgrundsweg 5, 38312 Börßum, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planaufhebungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Planaufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplanes von 1956 in der Gemeinde Dorstadt rechtsverbindlich. In Vertretung Spier |

