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Aufhebung Teilorts- zugleich Aufbauplan ,,Auf den Wöhren" in der Gemeinde Flöthe
22.02.2010

Der Rat der Gemeinde Flöthe hat in seiner Sitzung am 14. Januar 2010 die Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplanes „Auf den Wöhren“ in der Gemeinde Flöthe, Ortsteil Groß Flöthe, gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung beinhaltet das in dem Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet.

Die Aufhebungssatzung einschließlich der Begründung liegt ab sofort bei der Samtgemeinde Oderwald, Dahlgrundsweg 5, 38312 Börßum, während der Dienststunden zur Einsicht aus. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planaufhebungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens-  und Formvorschriften

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  2. Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Planaufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufhebung des Teilorts- zugleich Aufbauplanes von 1964 in der Gemeinde Flöthe rechtsverbindlich.

In Vertretung

Kosel

 Aufbauplan ,,Auf den Wöhren

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