Hilfsnavigation

Anordnung über das Verbrennen von Gartenabfällen in der Samtgemeinde Oderwald
11.02.2010

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. 1/2004, S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 24.02.2009 (Nds. GVBl. 3/2009, S. 34) in Verbindung mit §§ 1, 11 und 64  bis 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. 2/2005, S. 9) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. 1/2003, S. 102),wird das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der Samtgemeinde Oderwald wie folgt geregelt:

 1.    Pflanzliche Abfälle, ausgenommen Treibsel, von gärtnerisch genutzten Böden sowie von Friedhöfen und aus Parks dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen verbrannt werden, soweit sie nicht durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden können und auch eine andere Form der Entsorgung nicht zumutbar ist.

 2.    In der Zeit vom Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung an bis zum 31.Dezember 2010 ist das Verbrennen der unter 1. genannten Abfälle am Sonnabend, 24. April 2010 sowie am Sonnabend, 25. September 2010 und am Sonnabend, 30. Oktober 2010, innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortschaften, jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen.

  3.1      Das Verbrennen ist verboten

             a) bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,

             b) bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),

             c) auf moorigen Untergrund

             d) und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.

 3.2  Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

 4.    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird  gem.   § 64 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nds. SOG ein Zwangsgeld angedroht. Gemäß § 70 Abs. 1 und 5 i.V.m.  § 67 Abs. 1 Nds. SOG beträgt die Höhe des    Zwangsgeldes 250,00€. Unabhängig davon muss derjenige, der den Bestimmungen in Nr. 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt, mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 61 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in der Fassung vom 27. September 1994 (BGBl. I,  S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom  19. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1462), in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen.

 5.    Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

  Begründung:

 Die BrennVO sieht in § 2 die Möglichkeit vor, dass die Gemeinde bestimmen kann, an welchen Tagen im Jahr das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zulässig ist, wenn eine andere Form der Entsorgung nicht zumutbar ist. Nachdem sich in der Praxis gezeigt hat, dass vielfach Probleme bei der Entsorgung von Gartenabfällen aufgetreten sind, macht die Samtgemeinde Oderwald mit dem Erlass dieser Allgemeinverfügung von der Regelung der BrennVO Gebrauch.

Um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, war die Aufnahme der unter den lfd. Nrn. 1 bis 3.2 genannten Auflagen notwendig.

 Rechtsbehelfsbelehrung:

 Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wendentor 7, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

 Die Klage ist gegen die Samtgemeinde Oderwald, Dahlgrundsweg 5, 38312 Börßum, zu richten.

 Hinweis:

 Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Sollten Sie Fragen zu diesem Bescheid haben, empfiehlt es sich daher im gegenseitigen Interesse, diese ggf. mit mir vorab zu klären. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtsmittelfrist verlängert.

  Spier

 

Zurück