Rückerstattung Umsatzsteuer für Wasserhausanschlussleitungen | 27.05.2009 |
Am 08. Oktober 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die vom Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2000 verfügte Erhebung von 16 bzw. 19 Prozent Umsatzsteuer für das Legen von Wasserhausanschlüssen nicht rechtens ist.
Durch Verfügung des BMF im Juli 2000 waren alle Wasserversorger gezwungen worden, den vollen Umsatzsteuersatz auf die Rechnungen für das Legen von Hauswasseranschlüssen und sonstige Nebenleistungen zu erheben. Gegen diese Verfügung wurde geklagt und der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2008 entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen durch den Wasserversorger nur mit 7 % Umsatzsteuer zu belegen ist.
Mit Schreiben vom 07. April 2009 hat das BMF das lang ersehnte Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Wasserhausanschlüssen veröffentlicht.
Mit dem BMF-Schreiben wird klargestellt, dass für vor dem 01.07.2009 ausgeführte Hausanschlussleitungen eine Abrechnung des leistenden Unternehmens mit dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % nicht beanstandet wird.
Nach einhelliger rechtlicher Beurteilung besteht weder aus zivil- noch aus öffentlich-rechtlicher Sicht ein Anspruch von Anschlussnehmern auf Rechnungsberichtigung und Erstattung der Differenz zwischen dem Regelsteuersatz (16 % bzw. 19 %) und dem ermäßigten Steuersatz (7%).
In dem Schreiben des BMF vom 07.04.2009 ist geregelt, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne der o.g. Rechtsprechung ausschließlich an die Zahlung eines Entgelts für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer geknüpft ist.
Mit der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an die Wasserversorgungsleitung wird eindeutig ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz erhoben. Daher unterliegen sowohl Anschlussbeiträge als auch Baukostenzuschüsse dem ermäßigten Steuersatz.
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Rechnungskorrektur und Erstattung der Differenz besteht, ist die Möglichkeit der freiwilligen Erstattung durch den Wasserversorger nach Berichtigung der Rechnung gegeben. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald wird die zuviel erhobenen Steuern seinen Kunden zurückzahlen.
Die Regelung gilt nur für Privatkunden und nur für das Legen von Hauswasseranschlüssen.
Grundstückseigentümer, die zwischen August 2000 und Oktober 2008 eine mit 16 bzw. 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesene Rechnung oder einen Beitragsbescheid erhalten haben, werden von der Verwaltung angeschrieben und können mit dem übersandten Antrag die Rückerstattung des Differenzbetrages der Umsatzsteuer bei der Samtgemeinde Oderwald beantragen.
Der formlose Antrag steht auch auf der Internetseite der Samtgemeinde Oderwald zur Verfügung. Der Antrag kann hier heruntergeladen, ausgedruckt werden und ausgefüllt und unterschrieben bei der Samtgemeinde Oderwald eingereicht werden. Dem Antrag ist der Beitragsbescheid beizufügen.
Die Rückerstattung gilt nicht für normale Wasserlieferungen, die von dem Eigenbetrieb Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald schon immer mit 7 % in Rechnung gestellt worden sind.
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